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BAG: Die Begrenzung einer Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine unzulässige mittelbare Benachteiligung nach AGG sein.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 18.8.2009 (1 ABR 47/08) festgestellt, dass betriebsinterne Stellenausschreibungen, die sich allein an Berufsanfänger richten, diskriminierend sein können und gegen die §§ 3 Abs. 2 und 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen können. Da Berufsanfänger typischerweise jünger sind als Arbeitnehmer mit mehreren Jahren Berufserfahrung, werden Berufserfahrene dadurch wegen ihres Alters in unzulässiger Weise mittelbar benachteiligt. Die Beschränkung einer betriebsinternen Stellenausschreibung nur auf Berufsanfänger kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.