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TagesmütterberatungSie haben eigene Kinder und wollen als Tagesmutter gerne Kinder anderer Eltern betreuen? Das ist eine sehr spannende und abwechslungsreiche, aber auch verantwortungsvolle Arbeit. Genügte es früher, sich um die „fremden“ Kinder so zu kümmern wie um die eigenen, müssen Sie heutzutage weit reichende Anforderungen erfüllen. Neben soliden erzieherischen Kenntnissen zählt dazu auch ein juristisches Grundwissen. Hier finden Sie Informationen zu einer Auswahl von Themen, die immer wider für Fragen und Diskussionen sorgen.
Tagesmutter in der Mietwohnung?Am 14.7.2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) präzisiert, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen eine berufliche Tätigkeit in einer Mietwohnung auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig ist bzw. wann der Vermieter diese Zustimmung erteilen muss (Urteil vom 14.7.2009, AZ VIII ZR 165/08). Zwar behandelt dieses Urteil den Fall eines selbständigen Immobilienmaklers, es ist aber wegen seiner grundsätzlichen Überlegungen auch auf die Tätigkeit als Tagesmutter anwendbar. Der BGH stellt zunächst fest, dass eine berufliche Tätigkeit in der Mietwohnung für sich genommen kein Grund für eine Kündigung wegen vertragswidrigem Gebrauch nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt: In einer Mietwohnung darf nicht nur gewohnt, sondern auch gearbeitet werden. In einem zweiten Schritt unterscheidet der BGH dann zwischen Tätigkeiten, die nach außen nicht in Erscheinung treten und solchen, die von Nachbarn wahrgenommen werden können. Tritt die berufliche Tätigkeit nach außen überhaupt nicht in Erscheinung (z.B. Büroarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer), fällt sie von vorneherein unter den Begriff „Wohnen“ und ist daher stets ohne vorherige Zustimmung des Vermieters zulässig, weil hier keine Beeinträchtigung der Mietwohnung oder der Mitbewohner des Hauses zu befürchten ist. Geschäftliche Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art aber, die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht ohne weiteres ohne vorherige Zustimmung dulden. Er ist jedoch dazu verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Mietwohnung und das Umfeld von geringem Umfang sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn durch den Publikumsverkehr (z.B. Eltern beim Bringen oder Abholen der Kinder) keine weitergehenden Störungen für die Mietwohnung selber oder weitere Mietparteien im Hause zu befürchten sind. Wann dies der Fall ist, muss stets im Einzelfall geklärt werden. Kurz zusammengefasst gilt somit für Tagesmütter: Die Tätigkeit als Tagesmutter kann grundsätzlich auch in einer Mietwohnung ausgeübt werden. Da eine Tagesmutter immer Publikumsverkehr (Eltern, Kinder) haben wird – wenn auch in geringem Umfang – ist im Zweifel die Einholung der Zustimmung durch den Vermieter anzuraten. Der Vermieter muss die Zustimmung erteilen, wenn sich die freiberufliche Tätigkeit als Tagesmutter noch im üblichen Rahmen hält. Dies ist anhand des Falles (z.B. Umfang der Tagespflege, Nebenberuflichkeit), des konkreten Umfeldes (z.B. großes Mietshaus mit ohnehin viel Publikumsverkehr oder eigener Eingang bei Parterrewohnung) bzw. der Familiensituation der Tagesmutter (Vorhandensein eigener Kinder) festzustellen. Grundsätzliches vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zum BayKiBiGDer Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 5.5.2008 (AZ 12 BV 07.2908) einige lang erwartete grundsätzliche Ausführungen zum BayKiBiG gemacht: Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass Eltern nicht dazu gezwungen werden können, ihr Kind nur in der Wohnsitzgemeinde betreuen zu lassen. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern als Ausfluss ihres Erziehungsrechtes aus Art. 6 Grundgesetz beinhaltet auch das Recht, eine Betreuung in einer anderen Gemeinde anzustreben. Diese „außerkommunale“ Betreuung ist von der Gemeinde dementsprechend genau so zu fördern wie eine Betreuung in der Wohnsitzgemeinde. Ergänzend hierzu wird ausgeführt, dass dieses Recht auch nicht durch die Hintertür der kommunalen Bedarfsplanung eingeschränkt werden kann: Bei der Bedarfsplanung durch die Gemeinde ist der Betreuungsbedarf der Eltern festzustellen, damit die Gemeinde rechtzeitig die nötigen Finanzmittel für die Betreuung ermitteln kann, unabhängig davon, wo dieses Kind dann betreut werden soll. Auch die für die finanzielle Unterstützung der Betreuung notwendige Bedarfsanerkennung durch die Gemeinde darf nicht davon abhängig gemacht werden, wo das Kind betreut werden soll. Bedarfsanerkennung und Bedarfsplanung nach dem BayKiBiG: Überblick über die Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen für den Rechtsansprucha) Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die Bedarfsplanung durch die Gemeinde finden sich in den §§ 23 ff Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und Art. 7 BayKiBiG. Danach haben die örtlichen Träger der Jugendhilfe und die Gemeinden in bestimmten Zeitabschnitten festzustellen, welcher Bedarf an Betreuungsplätzen für Klein- und Kleinstkinder im Landkreis besteht. b) Vorgehensweise der Behörden bei der Bedarfsplanung Die örtlichen Träger der Jugendhilfe und die Gemeinden stellen den Bedarf in vier Schritten fest: Zunächst erfolgt die Bestandsfeststellung. Dies ist die Erfassung aller bereits bestehenden Plätze (Kindergärten, Kinderkrippen, Tagespflegepersonen). Daran schließt sich die Bedürfnisfeststellung an. Dies ist i.d.R. eine Befragung der Eltern nach ihrem aktuellen und zukünftigen Betreuungsbedarf. Beide Schritte münden in die Bedarfsfeststellung. Hier wird festgelegt, welche Plätze in welcher Anzahl gebraucht werden, um den festgestellten Bedürfnissen der Eltern und Kinder gerecht zu werden. Als letzter Schritt folgt die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit: Alle bestehenden Plätze, die auch nachgefragt werden, sind als bedarfsnotwendig anzuerkennen und zu fördern. Überzählige Plätze sind nicht anzuerkennen und müssen nicht gefördert werden. Fehlen noch Betreuungsplätze, obwohl in der Bedürfnisfeststellung eine Nachfrage festgestellt worden ist, sind auf Antrag der Eltern weitere Betreuungsplätze als bedarfsnotwendig anzuerkennen. c) Rechtsanspruch auf Bedarfsanerkennung Soweit den planenden Behörden konkrete Fälle bekannt sind, in denen Eltern bislang vergeblich einen Platz in einer Kindertageseinrichtung suchen, ist es rechtlich nicht möglich, den Bedarf zu verneinen. Beantragen diese Eltern sodann die Bedarfsanerkennung z.B. einer Tagesmutter, ist diese anzuerkennen. Hier hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 5.5.2008 noch einmal klar gestellt, dass die Gemeinde jeden Betreuungsplatz anzuerkennen und nach den Art. 7 und 23 BayKiBiG zu fördern hat – auch wenn nicht im Gemeindegebiet gelegen. d) Empfohlene Vorgehensweise Das zuständige Ministerium empfiehlt den Gemeinden, den Betreuungsbedarf so genau wie möglich zu ermitteln und genau die angegebenen Plätze bereit zu stellen. Um Kosten zu sparen, sollen zusätzliche Plätze nicht vorgehalten werden. Hier sollen die Gemeinden abwarten, ob Eltern tatsächlich für weitere Kinder Betreuungswünsche äußern. Vor diesem Hintergrund sollten sowohl die Eltern als auch die Tagesmutter vor Betreuungsbeginn der Gemeinde den Betreuungsbedarf melden und die Bedarfsanerkennung fordern bzw. sich bestätigen lassen. Die Rechtsfolge ist dann, dass dieser Betreuungsplatz von der Gemeinde finanziell gefördert werden muss. Links TagesmutterBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Evangelisches Bildungswerk Rosenheim Bundesverband für Kindertagespflege Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Minijob-Zentrale (bei der Knappschaft Bahn – See) AGJ-Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe Laufstall.de (Tagespflegeforum) |
