BGH: Umfang der Aufsichtspflicht von Eltern und Betreuungspersonen bei spielenden Kindern
Betreuungspersonen wie z.B. Tagesmütter müssen die ihnen anvertrauten Kinder nach den selben Grundsätzen beaufsichtigen wie deren Eltern. Dies einerseits, um die Kinder selbst vor Gefahren zu schützen, andererseits aber auch, um andere Personen und deren Eigentum vor den Kindern zu schützen (§§ 1631, 1626, 832 BGB). Verletzen sie in vorwerfbarer Weise ihre Aufsichtspflicht, können sie sich u.U. nicht nur zivilrechtlich schadensersatzpflichtig machen, sondern darüber hinaus auch möglicherweise strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sein.
Jedoch ist eine lückenlose Überwachung des Kindes weder durchführbar noch gewollt. Der Gesetzgeber selbst sieht für die Eltern und dementprechend auch für die Betreuungspersonen neben der Pflicht zur Anleitung und Überwachung des Kindes auch die Pflicht seiner Erziehung zum selbständigen und verantwortungsbewussten Handeln vor. Es wird also verlangt, das Kind seinem Alter und seiner Entwicklung gemäß “angemessen” zu beaufsichtigen.
Bisher waren die Gerichte sehr zurückhaltend, wenn es darum ging, den Begriff “angemessen” in Zahlen und Größen auszudrücken. Es gilt vielmehr die Faustregel: Je kleiner das Kind und je gefährlicher die Situation ist, desto umfassender muss das Kind beaufsichtigt werden. Ältere Kinder können dementsprechend durchaus für eine gewisse Zeitspanne unbeaufsichtigt spielen.
Der BGH hat diese Faustregel nunmehr etwas präzisiert. In einem Urteil vom 24.3.2009 (Az VI ZR 199/08) hat er festgestellt, dass Fünfjährige in der Regel bis zu 30 Minuten und Siebenjährige sogar bis zu zwei Stunden unbeaufsichtigt spielen können, wenn das Spielen in einem nicht besonders gefährdeten Bereich stattfindet. Als Beispiele für solche nicht besonders gefährlichen Bereiche werden Sportplätze, Spielplätze und Bürgersteige verkehrsarmer Straßen genannt. Das heißt aber auch: Je gefährlicher der Bereich ist oder je unternehmungslustiger ein Kind ist, desto engmaschiger muss es beaufsichtigt werden.
Im vorliegenden Fall spielten Kinder in einem solchen nicht besonders gefährlichen Bereich, nämlich auf dem Spielplatz einer größeren Wohnanlage. Entgegen der Anweisungen der Eltern, die wiederholt nach ihnen schauten, entfernten sie sich vom Spielplatz und zerkratzten auf dem nahe gelegenen Parkplatz insgesamt 17 Pkw. Die Eigentümer forderten Schadensersatz von den Eltern.
Der BGH entschied jedoch, dass die Eltern im Ergebnis ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen waren. Zwar hatten sie ihre Kinder nicht ausdrücklich darüber belehrt, dass sie nicht in der Nähe der Pkw spielen und dass sie diese nicht bemalen oder zerkratzen dürften. Sie hatten ihre Kinder aber grundsätzlich angehalten, fremdes Eigentum zu achten. Überdies hatten sie sich immer wieder in bestimmten Zeitabständen, die vorliegend auch ausreichend waren, einen Überblick über das Treiben ihrer Kinder verschafft.