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Die Patientenverfügung: Neues Gesetz- neue Rechtsprechung – mehr Rechtssicherheit

Mit Wirkung zum 1.9.2009 wurden die §§ 1901 a, 1901b und § 1904 BGB neu gefasst. Nunmehr hat der Gesetzgeber erstmals ein­deutig festgelegt, dass nur in schriftlichen Patientenverfügungen Festlegungen zu medizinischen Eingriffen und Behandlungen getroffen werden können. Ebenso sind allgemein gehaltene Formulierungen wie z.B. „keine lebensverlängernde Maßnahmen“ nicht mehr wirksam, weil der Gesetzgeber nunmehr präzise Beschreibungen und Handlungsanweisungen für den Einzelfall verlangt. Somit ist es nun nicht mehr ratsam, durch das Ausfüllen von vorformulierten Formularen eine wirksame Patientenverfügung zu erstellen, denn diese wird im Zweifel nicht anerkannt werden.

Schließlich wurde auch festgelegt, dass der Patient in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich regeln muss, ob die von ihm bevollmächtigte Vertrauensperson für ihn den Abbruch einer lebensverlängernden Maßnahme einfordern darf. Äußert sich der Patient hierzu nicht ausdrücklich, können von der Vertrauensperson keine diesbezüglichen Entscheidungen getroffen werden.

Neu ist auch das sog. Koppelungsverbot. Wer einen Platz im Pflegeheim bekommen will oder aber z.B. eine private Pflegeversicherung abschließen will, darf nicht gezwungen werden, vorher eine Patientenverfügung zu erstellen und vorzeigen zu müssen.

Durch weitere Änderungen verschiedener prozessualer Vorschriften wurden u.a. die Rechte der Angehörigen vor Gericht und die Beteiligungsrechte der Bevollmächtigten und Betreuern gestärkt.

Erste Urteile zeigen, dass nun auch die Rechtsprechung der Geltung von Patientenverfügungen mehr Nachdruck verleihen will. So wurde u.a. höchstrichterlich geklärt, dass z.B. das Unterbrechen oder Abschneiden von “Schläuchen” nicht strafrechtlich zu verfolgen ist, wenn zuvor in einer Patientenverfügung derartige lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt wurden.