<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwältin Stocker-Preisenberger &#124; Baldham</title>
	<atom:link href="http://kanzlei-rsp.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://kanzlei-rsp.de</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Tue, 30 Nov 2010 15:53:46 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8.6</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>BGH: Umfang der Aufsichtspflicht von Eltern und Betreuungspersonen bei spielenden Kindern</title>
		<link>http://kanzlei-rsp.de/bgh-umfang-der-aufsichtspflicht-bei-spielenden-kindern/</link>
		<comments>http://kanzlei-rsp.de/bgh-umfang-der-aufsichtspflicht-bei-spielenden-kindern/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 18 Dec 2009 12:02:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kanzlei-rsp.de/?p=103</guid>
		<description><![CDATA[Betreuungspersonen wie z.B. Tagesmütter müssen die ihnen anvertrauten Kinder nach den selben Grundsätzen beaufsichtigen wie deren Eltern. Dies einerseits, um die Kinder selbst vor Gefahren zu schützen, andererseits aber auch, um andere Personen und deren Eigentum vor den Kindern zu schützen (§§ 1631, 1626, 832 BGB). Verletzen sie in vorwerfbarer Weise ihre Aufsichtspflicht, können sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Betreuungspersonen wie z.B. Tagesmütter müssen die ihnen anvertrauten Kinder nach den selben Grundsätzen beaufsichtigen wie deren Eltern. Dies einerseits, um die Kinder selbst vor Gefahren zu schützen, andererseits aber auch, um andere Personen und deren Eigentum vor den Kindern zu schützen (§§ 1631, 1626, 832 BGB). Verletzen sie in vorwerfbarer Weise ihre Aufsichtspflicht, können sie sich u.U. nicht nur zivilrechtlich schadensersatzpflichtig machen, sondern darüber hinaus auch möglicherweise strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sein.</p>
<p>Jedoch ist eine lückenlose Überwachung des Kindes weder durchführbar noch gewollt. Der Gesetzgeber selbst sieht für die Eltern und dementprechend auch für die Betreuungspersonen neben der Pflicht zur Anleitung und Überwachung des Kindes auch die Pflicht seiner Erziehung zum selbständigen und verantwortungsbewussten Handeln vor. Es wird also verlangt, das Kind seinem Alter und seiner Entwicklung gemäß &#8220;angemessen&#8221; zu beaufsichtigen.</p>
<p>Bisher waren die Gerichte sehr zurückhaltend, wenn es darum ging, den Begriff &#8220;angemessen&#8221; in Zahlen und Größen auszudrücken. Es gilt vielmehr die Faustregel: Je kleiner das Kind und je gefährlicher die Situation ist, desto umfassender muss das Kind beaufsichtigt werden. Ältere Kinder können dementsprechend durchaus für eine gewisse Zeitspanne unbeaufsichtigt spielen.</p>
<p>Der BGH hat diese Faustregel nunmehr etwas präzisiert. In einem Urteil vom 24.3.2009 (Az VI ZR 199/08) hat er festgestellt, dass Fünfjährige in der Regel <strong>bis zu 30 Minuten</strong> und Siebenjährige sogar <strong>bis zu zwei Stunden</strong> unbeaufsichtigt spielen können, <strong>wenn</strong> das Spielen in einem <strong>nicht besonders gefährdeten Bereich</strong> stattfindet. Als Beispiele für solche nicht besonders gefährlichen Bereiche werden Sportplätze, Spielplätze und Bürgersteige verkehrsarmer Straßen genannt. Das heißt aber auch: Je gefährlicher der Bereich ist oder je unternehmungslustiger ein Kind ist, desto engmaschiger muss es beaufsichtigt werden.</p>
<p>Im vorliegenden Fall spielten Kinder in einem solchen nicht besonders gefährlichen Bereich, nämlich auf dem Spielplatz einer größeren Wohnanlage. Entgegen der Anweisungen der Eltern, die wiederholt nach ihnen schauten, entfernten sie sich vom Spielplatz und zerkratzten auf dem nahe gelegenen Parkplatz insgesamt 17 Pkw. Die Eigentümer forderten Schadensersatz von den Eltern.</p>
<p>Der BGH entschied jedoch, dass die Eltern im Ergebnis ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen waren. Zwar hatten sie ihre Kinder nicht ausdrücklich darüber belehrt, dass sie nicht in der Nähe der Pkw spielen und dass sie diese nicht bemalen oder zerkratzen dürften. Sie hatten ihre Kinder aber grundsätzlich angehalten, fremdes Eigentum zu achten. Überdies hatten sie sich immer wieder in bestimmten Zeitabständen, die vorliegend auch ausreichend waren, einen Überblick über das Treiben ihrer Kinder verschafft.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kanzlei-rsp.de/bgh-umfang-der-aufsichtspflicht-bei-spielenden-kindern/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAG: Die Begrenzung einer Stellen&#173;aus&#173;schreibung auf Ar&#173;beit&#173;nehmer im ersten Berufs&#173;jahr kann eine un&#173;zu&#173;lässige mittelbare Be&#173;nach&#173;teilig&#173;ung nach AGG sein.</title>
		<link>http://kanzlei-rsp.de/test12/</link>
		<comments>http://kanzlei-rsp.de/test12/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 04 Nov 2009 14:11:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kanzlei-csp.de/?p=80</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 18.8.2009 (1 ABR 47/08) festgestellt, dass betriebsinterne Stellen­aus­schreibungen, die sich allein an Berufsanfänger richten, dis­krimi­nierend sein können und gegen die §§ 3 Abs. 2 und 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen können. Da Berufsanfänger typischerweise jünger sind als Arbeitnehmer mit mehreren Jahren Berufserfahrung, werden Berufserfahrene dadurch wegen ihres [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 18.8.2009 (1 ABR 47/08) festgestellt, dass betriebsinterne Stellen­aus­schreibungen, die sich allein an Berufsanfänger richten, dis­krimi­nierend sein können und gegen die §§ 3 Abs. 2 und 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen können. Da Berufsanfänger typischerweise jünger sind als Arbeitnehmer mit mehreren Jahren Berufserfahrung, werden Berufserfahrene dadurch wegen ihres Alters in unzulässiger Weise mittelbar benachteiligt. Die Beschränkung einer betriebsinternen Stellenausschreibung nur auf Berufsanfänger kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kanzlei-rsp.de/test12/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ausländerfeindliche Be&#173;lei&#173;dig&#173;ungen und An&#173;feind&#173;ungen durch Mit&#173;arbeiter am Ar&#173;beits&#173;platz können eine Ent&#173;schädigungs&#173;pflicht des Arbeit&#173;gebers aus&#173;lösen</title>
		<link>http://kanzlei-rsp.de/news-3/</link>
		<comments>http://kanzlei-rsp.de/news-3/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 02 Nov 2009 18:03:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kanzlei-csp.de/?p=22</guid>
		<description><![CDATA[Wird ein Arbeitnehmer an seinem Arbeits­platz durch Ein­schüchter­ungen, Be­lästig­ungen, An­feind­ungen, Er­niedrig­ungen oder Be­leidig­ungen von Mit­arbeitern an­ge­feindet, kann dies auch zu einer Ent­schädig­ungs­pflicht des Arbeit­gebers nach § 15 AGG führen, weil dieser ein Um­feld geschaffen, aufrecht erhalten oder geduldet hat, das den Arbeit­nehmer benachteiligt.
Im fraglichen Fall waren vier türkischstämmige Arbeitnehmer in der Toilette des Betriebes ausländerfeindlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein Arbeitnehmer an seinem Arbeits­platz durch Ein­schüchter­ungen, Be­lästig­ungen, An­feind­ungen, Er­niedrig­ungen oder Be­leidig­ungen von Mit­arbeitern an­ge­feindet, kann dies auch zu einer Ent­schädig­ungs­pflicht des Arbeit­gebers nach § 15 AGG führen, weil dieser ein Um­feld geschaffen, aufrecht erhalten oder geduldet hat, das den Arbeit­nehmer benachteiligt.</p>
<p>Im fraglichen Fall waren vier türkischstämmige Arbeitnehmer in der Toilette des Betriebes ausländerfeindlichen Schmierereien ausgesetzt. Zwar sei der Niederlassungsleiter darauf hingewiesen worden. Dieser habe aber nichts veranlasst, um die Toilettensprüche zu entfernen. Das BAG stellte fest, dass in diesem Fall das Unterlassen des Niederlassungsleiters eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers ausgelöst hat. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, weil die Kläger ihren Anspruch zu spät geltend gemacht hatten.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kanzlei-rsp.de/news-3/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Patientenverfügung: Neues Gesetz- neue Rechtsprechung &#8211; mehr Rechtssicherheit</title>
		<link>http://kanzlei-rsp.de/news-2/</link>
		<comments>http://kanzlei-rsp.de/news-2/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 02 Nov 2009 18:02:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kanzlei-csp.de/?p=20</guid>
		<description><![CDATA[Mit Wirkung zum 1.9.2009 wurden die §§ 1901 a, 1901b und § 1904 BGB neu gefasst. Nunmehr hat der Gesetzgeber erstmals ein­deutig festgelegt, dass nur in schriftlichen Patientenverfügungen Festlegungen zu medizinischen Eingriffen und Behandlungen getroffen werden können. Ebenso sind allgemein gehaltene Formulierungen wie z.B. „keine lebensverlängernde Maßnahmen“ nicht mehr wirksam, weil der Gesetzgeber nunmehr präzise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Wirkung zum 1.9.2009 wurden die §§ 1901 a, 1901b und § 1904 BGB neu gefasst. Nunmehr hat der Gesetzgeber erstmals ein­deutig festgelegt, dass nur in schriftlichen Patientenverfügungen Festlegungen zu medizinischen Eingriffen und Behandlungen getroffen werden können. Ebenso sind allgemein gehaltene Formulierungen wie z.B. „keine lebensverlängernde Maßnahmen“ nicht mehr wirksam, weil der Gesetzgeber nunmehr präzise Beschreibungen und Handlungsanweisungen für den Einzelfall verlangt. Somit ist es nun nicht mehr ratsam, durch das Ausfüllen von vorformulierten Formularen eine wirksame Patientenverfügung zu erstellen, denn diese wird im Zweifel nicht anerkannt werden.</p>
<p>Schließlich wurde auch festgelegt, dass der Patient in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich regeln muss, ob die von ihm bevollmächtigte Vertrauensperson für ihn den Abbruch einer lebensverlängernden Maßnahme einfordern darf. Äußert sich der Patient hierzu nicht ausdrücklich, können von der Vertrauensperson keine diesbezüglichen Entscheidungen getroffen werden.</p>
<p>Neu ist auch das sog. Koppelungsverbot. Wer einen Platz im Pflegeheim bekommen will oder aber z.B. eine private Pflegeversicherung abschließen will, darf nicht gezwungen werden, vorher eine Patientenverfügung zu erstellen und vorzeigen zu müssen.</p>
<p>Durch weitere Änderungen verschiedener prozessualer Vorschriften wurden u.a. die Rechte der Angehörigen vor Gericht und die Beteiligungsrechte der Bevollmächtigten und Betreuern gestärkt.</p>
<p>Erste Urteile zeigen, dass nun auch die Rechtsprechung der Geltung von Patientenverfügungen mehr Nachdruck verleihen will. So wurde u.a. höchstrichterlich geklärt, dass z.B. das Unterbrechen oder Abschneiden von &#8220;Schläuchen&#8221; nicht strafrechtlich zu verfolgen ist, wenn zuvor in einer Patientenverfügung derartige lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt wurden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kanzlei-rsp.de/news-2/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

